Juristische Zaubertricks, um einen illegalen Krieg zu legitimieren

Juristische Zaubertricks, um einen illegalen Krieg zu legitimieren

erschienen am 1. und 6.September 2016 via RT deutsch und KenFM

Auf welcher Grundlage behaupten die USA und die westliche Werkgemeinschaft für Kriege, vollkommen legal das souveräne Land Syrien zu bombardieren? Und selbst ein „angeborenes Recht auf Selbstverteidigung“ zu haben?

Von Rainer Rupp.

Und welcher juristischen Kniffe bedient sich der Westen, um Russlands militärische Hilfe in Syrien als „völkerrechtswidrig“ zu erklären? Am 16. August hätten US-Kampfjets beinahe zwei Kampfflugzeuge der Luftwaffe der souveränen Syrischen Arabischen Republik abgeschossen. Bei einem Kampfeinsatz gegen islamistische Gewaltextremisten waren die syrischen Flugzeuge einer Gruppe von US-Spezial Forces angeblich „zu nahe“ gekommen.

Die US-Soldaten operieren dort tief in syrischem Hoheitsgebiet. Über seinen Sprecher Jeff Davis ließ das US-Kriegsministerium am selben Tag erklären:

Wir werden alles für ihre Sicherheit tun und das syrische Regime würde gut daran tun, nichts zu unternehmen, das für unsere Soldaten gefährlich werden könnte”.

Mit „ihre Sicherheit“ meinte das Pentagon die Sicherheit der US-Eindringlinge. Zugleich drohte Pentagon-Sprecher Davis implizit, dass die USA syrische Militärflugzeuge abschießen werden, wann immer diese eine potentielle Bedrohung für US-Soldaten darstellen:

Wir haben das inhärente Recht auf Selbstverteidigung. Wann immer ein Risiko für US-Truppen besteht, haben wir das Recht zu handeln.”

Nun befinden sich die US-Soldaten zweifellos auf syrischem Hoheitsgebiet, am Boden und in der Luft, gegen den Willen der rechtmäßigen Assad-Regierung in Damaskus. Dabei melden sie der Regierung nicht einmal, wo sich die US-Truppen befinden. Wieso das Pentagon und die US-Regierung glauben, ein „inhärentes“, also ein „angeborenes“ Recht zu haben, in Syrien militärisch zu intervenieren, könnte womöglich eine schockierende Meldung aus Florida vom 21. August, als fünf Tage nach dem Vorfall in Syrien erklären.

Von dort berichtete die „Sun Sentinel“, dass ein namentlich nicht identifizierter Patient in einem Hospital um sein Leben kämpft, nachdem er sich beim Schwimmen in mit Fäkalien verseuchtem Wasser mit einer mikroskopisch kleinen, “das Gehirn fressenden Amöbe” infiziert hatte. Zugleich jedoch beruhigte das Gesundheitsministerium des Bundesstaates Florida die Öffentlichkeit: In diesem Jahr seien nur vier Fälle dieser schweren Krankheit bekannt geworden, in deren Endstadium der Patient unter schweren Halluzinationen leidet, bevor er ins Koma fällt.

Aber offensichtlich war die Entwarnung des Gesundheitsministeriums in Florida verfrüht, denn besonders Washington D.C. und das dortige Pentagon scheinen aufgrund der stark mit politischen Fäkalien verseuchten Umwelt ebenfalls von der hirnfressenden Amöbe befallen zu sein.

Wie sonst lässt sich die Drohung des Pentagon erklären, das „angeborene Recht“ zu haben, Kampfflugzeuge eines souveränen Staates abzuschießen, falls sie den in das Land eingedrungenen US-Aggressoren zu nahe kommen. Nur bereits stark angefressene graue Zellen sind imstande, derart verworren zu halluzinieren wie das Pentagon und sein Sprecher.

Aber makabren Spaß beiseite, tatsächlich haben sich die Juristen der US-Regierung und ihre Kollegen in Washingtons NATO-europäischen „Vasallenstaaten“, wie sie Zbigniew Brzeziński in The Grand Chessboard bezeichnet, die oben beschriebene Rechtsposition von Pentagon Sprecher Davis als „legal“ und „legitim“ zu eigen gemacht.

Die Argumentationskette geht wie folgt:

Die irakische Regierung hat im Jahr 2014 die US-Regierung um Hilfe ersucht, um ihr im Kampf gegen den IS beiseite zu stehen. Diesem Ersuchen kam Washington nach und schickte erst Kampfbomber und dann immer mehr Bodentruppen. Da die Terrororganisation IS jedoch nicht nur auf irakischem Boden sondern auch jenseits der Grenze in Syrien operiert, erklärt das Pentagon kurzerhand, dass seine Soldaten im Irak auch von IS-Einheiten angegriffen werden, die aus Syrien kommen.

Dieser fiktive Tatbestand wird benutzt, um eine Notwehrsituation für die US-Truppen in Irak zu konstruieren, auf deren Grundlage sich die USA das „Recht“ herausnehmen, gegen etabliertes Völkerrecht und gegen die Charter der Vereinten Nationen über die Grenze hinweg „zurückzuschlagen“ und den IS auch auf syrischem Hoheitsgebiet zu bekämpfen.

Letzteres könnte für die syrische Regierung noch erträglich sein, wenn die USA ihre Kampfeinsätze gegen den IS mit Damaskus koordinieren, oder zumindest effektiv den IS bekämpfen würden, statt das nur vorzutäuschen.

Tatsächlich galten die mehr als 10.000 Kampfeinsätze der US-Luftwaffe jedoch weniger der Niederschlagung des IS sondern der strategischen Zerstörung der Verkehrsinfrastruktur der Region, um auf diese Weise den Vormarsch der syrischen Armee gegen den IS und andere Halsabschneider verschiedenster Couleur zu erschweren.

Inzwischen haben die USA eigenen Angaben zufolge 300 Kämpfer aus Spezialtruppen in Syrien, um dort – nachdem ihre Anstrengungen, eine „Freie Syrische Armee“ aufzubauen, total gescheitert waren – die politisch stark links orientierte YPG-Kurden im Kampf gegen den IS zu unterstützen. Auf diese Weise hofft Washington, wenigsten ein territoriales Faustpfand für die politischen Verhandlungen zur Lösung der Syrien-Krise in der Hand zu halten.

Zugleich betreibt Washington nach eigenem Bekunden weiterhin den gewaltsamen Sturz der Assad-Regierung. Damit verfolgen die US-Politiker gegenüber Syrien das gleiche Ziel wie der IS, al Nusrah und andere, angeblich „gemäßigte“ Terroristen. Letztere werden von Washington offen unterstützt, während ISIS als nützlicher Feind angesehen wird, der nur punktuell und halbherzig bekämpft wird.

Davon zeugt unter anderem, dass die US-Luftwaffe sich bis Ende letzten Jahres standhaft geweigert hat, die IS-Öltanker auf dem Weg in die Türkei, der wichtigsten Geldquelle der Terrororganisation, zu bombardieren. Offiziell wurde das mit der US-Rücksichtnahme auf „Umweltverschmutzung“ in Syrien begründet.

Zur US-Halbherzigkeit im Kampf gegen den IS gehört auch, dass bis Anfang dieses Jahres mit gewisser Regelmäßigkeit die US-Luftwaffe immer wieder Waffen und Medikamente über den vom IS kontrollierten Gebieten abwarf statt über dem von YPG-Kurden gehaltenem Territorium. Angeblich war das immer „versehentlich“ geschehen, als ob die US-Luftwaffe keine modernen GPS- und Kommunikationstechnologien benutzen könnte.

Zugleich werden alle US-Operationen, mögen sie auch noch so gewissenlos sein, von juristischer Seite abgedeckt. Mit der Skrupellosigkeit von Winkeladvokaten, die die Mafia bei ihren verbrecherischen Unternehmungen juristisch beraten, haben sich viele Experten für Völkerrecht und Jus ad Belud, das Kriegsvölkerrecht, der US-Regierung bei der Planung ihrer Raubzüge zur Seite gestellt.

So wird auch im Fall Syrien ein nirgendwo kodifiziertes „Recht“ zur Intervention einfach behauptet und unter Inanspruchnahme des „Recht des Stärkeren“ umgesetzt. So kommt es auch zu dem vom Pentagon-Sprecher behaupteten, „angeborenen Recht auf Selbstverteidigung“ bei der US-Intervention in Syrien.

Mit perfiden Geschick bauen die „Rechtsgelehrten“ der US-Regierung immer wieder neue juristische Konstruktionen, mit denen sie sich – wie schon zur Rechtfertigung des Angriffskriegs gegen Jugoslawien – auf ein angeblich neues Gewohnheitsrecht berufen, das von der „internationalen Gemeinschaft“ anerkannt sei.

Bei genauerem Hinsehen entpuppt sich diese „internationale Gemeinschaft“ jedoch als eine kleine Gruppe von Ländern, die lediglich aus den USA, den anderen NATO-Staaten und ein paar weiteren US-Vasallen besteht. Und das neue „Gewohnheitsrecht“ besteht materiell aus nichts anderem als aus vergangenen Verstößen der US-NATO-Gruppe gegen das Völkerrecht.

Dem Lieblingsvölkerrechtler der weltlichen Kriegswertegemeinschaft, dem berühmten Professor Marc Weller von der Cambridge University, ist jetzt sogar der juristische Zaubertrick gelungen, nicht nur die US-amerikanischen, britischen und französischen Bombenangriffe gegen Ziele in Syrien und gegen den Willen der syrischen Regierung als völkerrechtlich vollkommen legal darzustellen, sondern auch die russischen Militäroperationen in Syrien, die im Gegensatz zu den westlichen auf Bitten der syrischen Regierung stattfinden, als völkerrechtlich „illegal“ zu brandmarken.

Die angebliche „Legalität“ der westlichen Angriffe wurde bereits weiter oben erklärt. Die angebliche Illegalität der russischen Militäroperationen begründete der Herr Professor in einem Interview wie folgt:

Wenn es aber um Syrien geht, dann hat eine sehr große Zahl von Staaten festgestellt, dass die Assad-Regierung nicht mehr in vollem Umfang das syrische Volk vertritt. Stattdessen ist die Opposition der wahre Vertreter Syriens.“

Und daher seien die russischen Operationen völkerrechtswidrig. Offensichtlich wütet die hirnfressende Amöbe auch schon unter Cambridge Professoren.

Den ersten Teil dieser Miniserie brachte ein RT-Leser mit seinem Kommentar auf den Punkt, in dem es hieß:

“Eindeutige Angriffskriege als Verteidigung zu deklarieren, zeigt, wie sich die USA mit unglaublicher Arroganz und Frechheit über Regeln und Gesetze hinwegsetzen, aber gleichzeitig von Recht und Gesetz schwafeln.”

Diese Aussage bedarf jedoch einer Ergänzung, denn die politischen Führungskräfte der europäischen NATO-Länder machen bei der scheinheiligen, juristischen Scharade zur “Legalisierung” imperialer Kriege bereitwillig mit.

Wie in den USA werden auch in Europa die Herrschenden von hochqualifizierten Experten aus dem Bereich der Juristerei unterstützt. Mithilfe von Winkelzügen, die selbst Drehbuchautoren von Fernsehgerichtsshows ob ihres rechtsbeugenden Gehalts die Schamesröte ins Gesicht treiben würden, ertexten sie ihren Regierungen einen völkerrechtlichen Persilschein. Auf diesem Wege verkaufen sie selbst die aktuelle Teilnahme europäischer NATO-Länder am kriminellen Angriffskrieg gegen Syrien noch als einen Akt der Selbstverteidigung.

Seit September 2014 fliegen die USA und einige andere Leuchttürme der Demokratie und Menschenrechte – u.a. Saudi-Arabien, Katar und die Türkei – Luftangriffe gegen Ziele tief im Territorium des souveränen Staates Syrien. Angeblich bekämpfen sie dort die Terrororganisation “Islamischer Staat” (IS, bzw. ISIS). Allerdings hatten die Regierungen derselben Staaten bereits vor 2014 wiederholt in öffentlichen Erklärungen ihre Absicht bekundet, zur vermeintlichen Herstellung von Demokratie und Menschenrechten alles zu tun, um die rechtmäßige Regierung des Präsidenten Bashar al-Assad in Damaskus gewaltsam zu stürzen. Genau das ist auch das Ziel des IS, den sie entsprechend auch nur dort wirklich bekämpften, wo er ihnen punktuell im Weg steht.

Inzwischen fliegen auch etliche europäische NATO-Staaten, darunter Großbritannien und Frankreich, aber auch Kanada und Australien Luftangriffe gegen Syrien. Die Bundesrepublik Deutschland liefert mit ihren Tornado-Aufklärungsflügen die Zielkoordinaten für deren Bomber. Als Begründung für ihre militärischen Operationen in Syrien berufen sich all diese Staaten, ebenso wie die USA, auf das Recht auf Selbstverteidigung, das in Artikel 51 der UN-Charta verankert ist.

Hier ist der Text von Artikel 51 in offizieller deutscher Übersetzung:

Diese Charta beeinträchtigt im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen keineswegs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen hat. Maßnahmen, die ein Mitglied in Ausübung dieses Selbstverteidigungsrechts trifft, sind dem Sicherheitsrat sofort anzuzeigen; sie berühren in keiner Weise dessen auf dieser Charta beruhende Befugnis und Pflicht, jederzeit die Maßnahmen zu treffen, die er zur Wahrung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit für erforderlich hält.“

Nun weiß jeder, dass die Syrische Arabische Republik weder die USA noch Saudi-Arabien, noch die Türkei und erst recht nicht Deutschland angegriffen hat. Man muss schon langjährige Erfahrungen im Bereich westideologischer Winkeladvokatur gesammelt haben, um ernsthaft in der Lage zu sein, die westlichen Luftangriffe gegen Syrien als “Selbstverteidigung” nach Artikel 51 zu präsentieren.

Das ist ihnen aber vor allem deshalb gelungen, weil auch in Europa jene Völkerrechtler, die ihr Gewissen noch nicht an der Garderobe abgegeben hatten, mit ihrer gegenteiligen Meinung in den Mainstream-Medien gar nicht erst zu Wort gekommen sind. Auch und in den Fachzeitschriften wurden sie infolge der Dominanz der gelenkten Rechtslehre sofort marginalisiert.

So erstaunt es entsprechend auch überhaupt nicht, wenn z.B. der tief ins westliche System eingebettete belgische Völkerrechtler Raphaël van Steenberghe in einem Artikel für das European Journal of International Law (EJIL) im Oktober 2015 ziemlich verwundert einräumen muss, dass es im Westen immer noch “einige (!) Wissenschaftler” gibt, die das “Selbstverteidigungs”-Argument der westlichen Staaten als vermeintliche völkerrechtliche Legitimation für die Bombenangriffe in Syrien zurückweisen. EJIL ist eine juristische Fachzeitschrift für Europarecht und dessen Bezüge zum übrigen Völkerrecht und zum Recht der Mitgliedstaaten.

Diese anscheinend aussterbende Gattung juristischer Dissidenten belehrt der an der “Université Catholique de Louvain” lehrende van Steenberghe, der sich auf die “Entwicklung des Rechts auf Selbstverteidigung durch die westlichen Staaten” spezialisiert hat, dahingehend, dass die Luftangriffe gegen Syrien auch keineswegs als rechtswidrig anzusehen wären, wenn der Rechtfertigungsgrund der “Selbstverteidigung” nach Art. 51 der UN-Charta angezweifelt werden könne. In dem Fall wären die westlichen Angriffe immer noch durch die “passive Zustimmung von Syrien“ gerechtfertigt.

Weil also die syrische Regierung in den Wirren des gegen sie geführten Krieges nicht sofort Zeit und Gelegenheit gefunden hat, ihre Juristen damit zu beauftragen, beim UN-Sicherheitsrat eine Unterlassungsklage gegen die Bombardierung durch die USA einzureichen, wird das von den Protagonisten westlicher Gefälligkeitsjuristerei als “passive Zustimmung” ausgelegt. Der vorliegende Fall ist übrigens ein treffendes Beispiel für die im Westen so vielgepriesene “Evolution des Rechts auf Selbstverteidigung” und die angebliche “Weiterentwicklung des Völkerrechts”, mit der bereits der am UN-Sicherheitsrat vorbei geführte NATO-Angriffskrieg gegen Jugoslawien als angebliche “Responsibility to Protect (R2P)”, also “Schutzverantwortung”, gerechtfertigt wurde.

Inzwischen hat Syrien beim UN-Sicherheitsrat längst auch formale Schritte zum Stopp der westlichen Bombardements unternommen. Im zweiten offiziellen Schreiben im Oktober 2015 an den Sicherheitsrat hat die syrische Regierung alle Staaten davor gewarnt, unter dem Vorwand der Terrorismusbekämpfung militärische Operationen auf syrischem Territorium ohne explizite Zustimmung der syrischen Regierung durchzuführen. Derartige Unternehmungen würden als Verletzung der syrischen Souveränität angesehen!

Auch danach haben die westlichen Luftangriffe nicht aufgehört. Doch selbst diesbezüglich sind die Auftrags-Rechtsverdreher nicht um eine Erklärung verlegen und warten mit einem Winkelzug auf, den der gelehrte Herr van Steenberghe in seinem EJIL-Artikel wie folgt ausführt:

Zwei Argumente können aufgerufen werden, um die ‘passive Zustimmung’ [der Syrer zu den westlichen Bombardements] aufrecht zu halten: Erstens kommt der Widerstand gegen die Luftangriffe nur aus dem Assad-Regime und nicht von der Syrischen Nationalen Koalition [der so genannten “Opposition”], die eigentlich für diese Luftangriffe ist. Zweitens könnte man argumentieren, dass die Haltung des Assad-Regimes vergleichbar ist mit jener der pakistanischen Behörden in Bezug auf die US-Drohnenangriffe in Pakistan, die diese Angriffe zwar öffentlich kritisieren, aber ihnen insgeheim zustimmen – zumindest bei einigen der US-Militäroperationen.”

Diese kurze Einführung in die westliche “Weiterentwicklung des Völkerrechts” zeigt, dass es sich dabei tatsächlich um nichts Anderes handelt als um Beugung und Brechung des Völkerrechts zur Durchsetzung westlicher Ziele.

Das Fazit kann daher nur lauten: Egal, was die syrische Regierung auch macht, es findet sich immer ein Systemjurist, der den westlichen Regierungen eine neue “legalistische” Begründung zur Fortsetzung ihres Angriffskriegs bastelt. Denn das Imperium in Washington und seine Vasallen in Europa und im Mittleren und Nahen Osten haben entschieden: Präsident Assad muss weg!

Nun stellt sich die Frage, ob die westliche Aggressions- und Unwertegemeinschaft bereits vollständig dem auf allen Ebenen grassierenden Rechtsnihilismus verfallen ist. Dem ist nicht zwingend so. Positiv zu vermerken ist, dass sich zumindest auf dem Gebiet des Völkerrechts – ausgehend von Belgien und Frankreich – in jüngster Zeit eine erstaunlich erfolgreiche Gegenbewegung unter internationalen Völker- und Kriegsvölkerrechtlern ausbreitet, die das Feld nicht länger kampflos den Hofjuristen der Kriegsregierungen überlassen wollen. Von ihnen wird der nächste Teil dieser Miniserie handeln.